Weitere Entscheidung unten: BSG, 25.09.1997

Rechtsprechung
   BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91   

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BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 (https://dejure.org/1993,39)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1993 - 6 RKa 65/91 (https://dejure.org/1993,39)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1993 - 6 RKa 65/91 (https://dejure.org/1993,39)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 73, 131
  • NJW 1994, 1614 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (230)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerfG, 10.05.1972 - 1 BvR 286/65

    Honorarverteilung

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 S 3 f).

    Das Gesetz schreibt vielmehr eine im Grundsatz leistungsproportionale Verteilung vor, die gewährleistet, daß die ärztlichen Leistungen "prinzipiell gleichmäßig" (vgl BVerfGE 33, 171, 184) vergütet werden.

    Ob außerdem noch andersgeartete Zielsetzungen, etwa eine Verhinderung überproportionaler Einkommenssteigerungen bei bestimmten Leistungsarten (bejahend BSG USK 88196 S 989 f) oder gar generelle Maßnahmen der Einkommenslenkung mit der Absicht, möglichst vielen Kassenärzten einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung zu sichern (offengelassen in BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; zurückhaltend insoweit BVerfGE 33, 171, 186), erlaubt sind und wo die Grenze des der KÄV als HVM-Normgeberin zukommenden Gestaltungsermessens zu ziehen ist, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner endgültigen Klärung, weil sich die umstrittene Kontingentierung der Laborvergütung im Rahmen der schon bisher in der Rechtsprechung als legitim anerkannten Regelungszwecke hält.

    Dabei kann es bei komplexen Sachverhalten vertretbar sein, daß dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und er sich in diesem Anfangsstadium auch mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen kann (BVerfGE 33, 171, 189).

  • BSG, 30.09.1983 - 6 RKa 29/82

    Honorarverteilungsmaßstab - Laborleistung - Honorar für Laborleistungen

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Vielmehr kann die KÄV im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und können die Partner des Honorarvertrages im Ersatzkassenbereich im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte und Umstände berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von den Bewertungen des EBM abgewichen wird (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 22 f und Nr. 14 S 47; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - in MedR 1985, 283 = USK 84269).

    Da § 368f Abs. 1 Satz 4 RVO die Verteilungskriterien nicht abschließend festlegt, kann der Bestimmung auch nicht die Forderung entnommen werden, die Leistungen müßten nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, dh mit einem für alle Leistungen einheitlichen Punktwert, vergütet werden (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 22; vgl auch Urteil des Senats vom 6. Mai 1988 - 6 RKa 29/87 - in USK 88196, S 990).

    Neben der aus § 368f Abs. 1 Satz 5 RVO abgeleiteten Befugnis, durch Honorarbegrenzungsmaßnahmen, wie Kürzungen, Abstaffelungen ua, eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes zu verhüten (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 mwN), hat es das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen als zulässig angesehen, die auf gesamtvertraglicher Ebene in den Vergütungsbeziehungen zwischen KÄV und Krankenkassen getroffenen strukturellen Entscheidungen zur Vergütung, insbesondere dort vereinbarte Leistungsmengenbegrenzungen (vgl § 368f Abs. 2 Satz 3 RVO), über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte weiterzugeben (SozR 2200 § 368f Nr. 9; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - aaO).

  • BSG, 27.01.1965 - 6 RKa 15/64

    Krankenkasse - Tätigkeitsbereich des Kassenarztes - Honorarverteilungsmaßstab -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 S 3 f).

    Ob außerdem noch andersgeartete Zielsetzungen, etwa eine Verhinderung überproportionaler Einkommenssteigerungen bei bestimmten Leistungsarten (bejahend BSG USK 88196 S 989 f) oder gar generelle Maßnahmen der Einkommenslenkung mit der Absicht, möglichst vielen Kassenärzten einen angemessenen Anteil an der Gesamtvergütung zu sichern (offengelassen in BSGE 22, 218, 221 = SozR Nr. 4 zu § 368f RVO; zurückhaltend insoweit BVerfGE 33, 171, 186), erlaubt sind und wo die Grenze des der KÄV als HVM-Normgeberin zukommenden Gestaltungsermessens zu ziehen ist, bedarf auch im vorliegenden Fall keiner endgültigen Klärung, weil sich die umstrittene Kontingentierung der Laborvergütung im Rahmen der schon bisher in der Rechtsprechung als legitim anerkannten Regelungszwecke hält.

  • BSG, 19.12.1984 - 6 RKa 8/83

    Hornorarverteilungsmaßstabsregeln - Vergütung für Laborleistungen -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Vielmehr kann die KÄV im Rahmen ihrer Satzungsautonomie und können die Partner des Honorarvertrages im Ersatzkassenbereich im Rahmen des ihnen vom Gesetz eingeräumten Handlungsspielraums daneben auch andere Gesichtspunkte und Umstände berücksichtigen, auch wenn dadurch im Ergebnis von den Bewertungen des EBM abgewichen wird (BSG SozR 2200 § 368f Nr. 9 S 22 f und Nr. 14 S 47; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - in MedR 1985, 283 = USK 84269).

    Neben der aus § 368f Abs. 1 Satz 5 RVO abgeleiteten Befugnis, durch Honorarbegrenzungsmaßnahmen, wie Kürzungen, Abstaffelungen ua, eine übermäßige Ausdehnung der Tätigkeit des Kassenarztes zu verhüten (vgl zuletzt BSG SozR 2200 § 368f Nr. 15 mwN), hat es das Bundessozialgericht (BSG) in mehreren Entscheidungen als zulässig angesehen, die auf gesamtvertraglicher Ebene in den Vergütungsbeziehungen zwischen KÄV und Krankenkassen getroffenen strukturellen Entscheidungen zur Vergütung, insbesondere dort vereinbarte Leistungsmengenbegrenzungen (vgl § 368f Abs. 2 Satz 3 RVO), über die Honorarverteilung in geeigneter Weise an die betroffenen Ärzte weiterzugeben (SozR 2200 § 368f Nr. 9; Urteil vom 19. Dezember 1984 - 6 RKa 8/83 - aaO).

  • BVerfG, 14.07.1987 - 1 BvR 537/81

    Standesrichtlinien

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Das erfordert namentlich bei empfindlicheren Eingriffen in die Berufsfreiheit, wie sie Vergütungsregelungen darstellen, daß die gesetzliche Ermächtigung hinreichend bestimmt ist und erkennen läßt, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane die Berufsausübung regeln dürfen (BVerfGE 33, 125, 158 ff; 76, 171, 184 f).
  • BVerfG, 09.05.1972 - 1 BvR 518/62

    Facharzt

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Das erfordert namentlich bei empfindlicheren Eingriffen in die Berufsfreiheit, wie sie Vergütungsregelungen darstellen, daß die gesetzliche Ermächtigung hinreichend bestimmt ist und erkennen läßt, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane die Berufsausübung regeln dürfen (BVerfGE 33, 125, 158 ff; 76, 171, 184 f).
  • BVerfG, 15.05.1984 - 1 BvR 464/81

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Verfassungsmäßigkeit - Gleichheitsgebot -

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ein Verfassungsverstoß liegt erst dann vor, wenn die Ungleichheit in dem jeweils in Betracht kommenden Zusammenhang so bedeutsam ist, daß ihre Beachtung nach einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise geboten erscheint (BVerfGE 60, 113, 119 [BVerfG 16.03.1982 - 1 BvL 39/79]; 67, 70, 85 f).
  • BVerfG, 12.10.1977 - 1 BvR 217/75

    Direktruf

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 S 3 f).
  • BSG, 08.04.1992 - 6 RKa 24/90

    Notwendige Beiladung im sozialgerichtlichen Verfahren, Vergütung der von einem

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Der Senat hat mit Urteil vom 8. April 1992 (BSGE 70, 240, 241 f = SozR 3-5533 Allg Nr. 1) unter Aufgabe seiner früheren, anderslautenden Rechtsprechung entschieden, daß bei einem Streit über die Gültigkeit einer die kassen- bzw vertragsärztliche Versorgung betreffenden kollektivvertraglichen Regelung mit normativer Wirkung die am Vertragsabschluß beteiligten Körperschaften nicht notwendig iS des § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beizuladen sind.
  • BVerfG, 20.12.1990 - 1 BvR 1418/90

    Verringerung des Herstellerabgabepreises bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln

    Auszug aus BSG, 29.09.1993 - 6 RKa 65/91
    Ihre Zulässigkeit ist insoweit an Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) zu messen, weil Honorarverteilungsmaßnahmen, mit denen die Vergütung für bestimmte Leistungen oder Leistungskomplexe begrenzt werden soll, unabhängig von dem damit verfolgten Zweck objektiv eine berufsregelnde Tendenz entfalten und damit mittelbar in die Berufsausübung der betroffenen Kassen- und Vertragsärzte eingreifen (BVerfGE 33, 171, 182 f; im gleichen Sinne auch schon BSGE 22, 218, 219; allgemein zur Relevanz mittelbarer Eingriffe in die Berufsfreiheit: BVerfGE 46, 120, 137 f; BVerfG SozR 3-2500 § 311 Nr. 1 S 3 f).
  • BVerfG, 16.03.1982 - 1 BvL 39/79

    Verfassungsmäßigkeit des § 201 RVO

  • BSG, 06.05.1988 - 6 RKa 29/87
  • BSG, 04.05.2016 - B 6 KA 24/15 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Berufsausübungsgemeinschaft - Erteilung der

    Wie der Senat bereits in den beiden genannten Urteilen vom 17.10.2007 (B 6 KA 45/06 R - SozR 4-2500 § 103 Nr. 4 RdNr 20 und B 6 KA 31/07 - Juris RdNr 20; vgl auch BSGE 73, 131 = SozR 4-2500 § 85 Nr. 4 RdNr 10 mwN) dargelegt hat, gelten die vom BVerfG zur Rückwirkung von Normen entwickelten Grundsätze auch für untergesetzliche Rechtsnormen wie die Bedarfsplanungs-Richtlinie.
  • BSG, 09.12.2004 - B 6 KA 44/03 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Ermächtigungsgrundlage für

    Deshalb müssen gesetzliche Bestimmungen, die Grundregeln für die Berufsausübung von Ärzten und Einrichtungen enthalten und somit für deren Grundrechte aus Art. 12 Abs. 1 GG von Bedeutung sind (dazu gehören auch Vergütungsregelungen: s BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004 - B 6 KA 30/03 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4 vorgesehen, mwN; ebenso BVerfG, stRspr, zB BVerfGE 88, 145, 159; 101, 331, 346 f; 110, 226, 251; BVerfG , NJW 2002, 2091 f; BVerfG SozR 4-1500 § 54 Nr. 4 RdNr 18 = NJW 2005, 273 = MedR 2004, 680, 681; Beschluss vom 25. Oktober 2004 - 1 BvR 1437/02, RdNr 19), erkennen lassen, mit welcher Tendenz und nach welchen Grundsätzen die nähere Ausgestaltung durch die zur weiteren Rechtsetzung ermächtigten Selbstverwaltungsorgane zu erfolgen hat (zu Satzungsregelungen s BVerfGE 33, 125, 158 ff; BVerfGE 33, 171, 183 ff = SozR Nr. 12 zu Art. 12 GG; BVerfGE 76, 171, 184 f; BSGE 73, 131, 136 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 24).

    Der Bewertungsausschuss ist - ungeachtet seiner Verselbstständigung - ein Vertragsorgan, durch das die Partner der Bundesmantelverträge den EBM-Ä vereinbaren (vgl BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20; BSGE 90, 61, 64 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 35 S 203; BSG SozR 4-2500 § 87 Nr. 3 RdNr 6).

    Sein Handeln wird den Partnern der Bundesmantelverträge als eigenes zugerechnet (vgl BSGE 89, 259, 263 = SozR 3-2500 § 87 Nr. 34 S 191; s auch BSGE 73, 131, 133 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 20 f).

  • BSG, 31.01.2001 - B 6 KA 13/00 R

    Laborarzt - Honorarverteilungsregelung - Vergütung aller Leistungen des

    Zwar sei die KÄV nach der Rechtsprechung des BSG berechtigt, gesonderte Honorarkontingente für Leistungen nach den Abschnitten O I/O II EBM-Ä einerseits und O III EBM-Ä andererseits vorzugeben, jedoch habe sie die maßgeblichen Grundsätze des BSG-Urteils vom 29. September 1993 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) nicht berücksichtigt.

    Soweit es sich auf das BSG-Urteil vom 29. September 1993 aaO stütze, habe es nicht hinreichend beachtet, daß das BSG bezogen auf die Gruppe der Laborärzte im Urteil vom 28. Januar 1998 (BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 24) die Anforderungen an Honorarverteilungsvorschriften modifiziert habe.

    Honorarverteilungsregelungen einer KÄV sind an den gesetzlichen Vorgaben des § 85 Abs. 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) in der hier maßgeblichen Fassung des Gesundheitsstrukturgesetzes (GSG) iVm dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit, der sich aus Art. 12 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG ergibt, zu messen (stRspr; s zB BSGE 73, 131, 135 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 23; BSGE 81, 213, 217 ff = SozR 3-2500 § 85 Nr. 23 S 152 f; BSGE 83, 1 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 26; BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 30 S 227).

    Der Senat hat lediglich beanstandet, daß ein einheitlicher Vergütungstopf für alle Laborleistungen gebildet und infolgedessen die labormedizinischen Leistungen aller Ärzte ohne Differenzierung nach den Besonderheiten der einzelnen ärztlichen Leistungen oder der Arztgruppen honoriert worden sind (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4).

    Soweit das LSG angenommen hat, aus dem Senatsurteil vom 29. September 1993 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) sei die Rechtswidrigkeit der Bestimmungen des HVM über die Honorierung der O III-Leistungen abzuleiten, vermag sich der Senat dem nicht anzuschließen.

    Die vom Senat damals vor allem unter dem Gesichtspunkt der Rationalisierungsmöglichkeiten bei Basislaborleistungen betonten Unterschiede (BSGE 73, 131, 139 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4 S 27) sind berücksichtigt, wenn für die Leistungen des Basislabors ein eigenes Honorarkontingent zur Verfügung steht.

    Die Beklagte hat allerdings die vom Senat im Urteil vom 29. September 1993 angesprochene Differenzierung zwischen den Ärzten für Laboratoríumsmedizin und anderen Ärzten (vgl BSGE 73, 131, 139 = SozR aaO S 27) nicht explizit aufgegriffen und keinen gesonderten Honorartopf zur Vergütung der O III-Leistungen allein der Laborärzte geschaffen.

    Der Senat hat nämlich im Urteil vom 29. September 1993 (BSGE 73, 131 = SozR 3-2500 § 85 Nr. 4) die entscheidende Differenzierung zwischen Laborärzten und übrigen Ärzten darin gesehen, daß Laborärzte ausschließlich Auftragsleistungen erbringen.

    Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 29. September 1993 die Gruppe der "anderen auf Laborleistungen spezialisierten Ärzte, die in ihrer Praxis überwiegend Spezialuntersuchungen des Abschnitts O III EBM-Ä ausführen" (BSGE 73, 131, 140 = BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 3 S 28), unter dem Gesichtspunkt der - in dem damals zu entscheidenden Fall bejahten - Ungleichbehandlung durch die Honorierung aller Laborleistungen aus einem einheitlichen Vergütungstopf den Ärzten für Laboratoriumsmedizin gleichgestellt.

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Rechtsprechung
   BSG, 25.09.1997 - 6 RKa 65/91   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,8249
BSG, 25.09.1997 - 6 RKa 65/91 (https://dejure.org/1997,8249)
BSG, Entscheidung vom 25.09.1997 - 6 RKa 65/91 (https://dejure.org/1997,8249)
BSG, Entscheidung vom 25. September 1997 - 6 RKa 65/91 (https://dejure.org/1997,8249)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Bestimmung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren - Bemessung des Gegenstandswertes nach der Bedeutung einer Sache

  • rechtsportal.de

    Gegenstandswert bei Honorarberichtigung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 06.02.1997 - 10 BKg 14/96

    Wert des Beschwerdegegenstandes im Berufungsverfahren, keine Umdeutung der

    Auszug aus BSG, 25.09.1997 - 6 RKa 65/91
    Der soeben dargelegte Grundsatz gilt nicht nur für die Festsetzung des Gegenstandswertes als Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren (vgl dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23. Mai 1996 - L 5 Ka 653/96 - Breith 1997, 732), sondern auch für die Bestimmung des Beschwerdewertes als Grundlage der Entscheidung über die Statthaftigkeit eines - wertgebundenen - Rechtsmittels (vgl Beschluß des BSG vom 6. Februar 1997 - 14/10 BKg 14/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr. 11).
  • BSG, 14.11.1977 - 6 BKa 7/76

    Kassenarztrecht - Gebühren der Rechtsanwälte - Nichtzulassungsbeschwerde -

    Auszug aus BSG, 25.09.1997 - 6 RKa 65/91
    Das bedeutet, daß grundsätzlich auch im sozialgerichtlichen Verfahren der Gegenstandswert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bemessen ist (vgl zum Ganzen BSG SozR 1930 § 8 Nr. 2).
  • LSG Baden-Württemberg, 23.05.1996 - L 5 Ka 653/96 W-A

    Gegenstandswertfestsetzung bei Honorarkürzung

    Auszug aus BSG, 25.09.1997 - 6 RKa 65/91
    Der soeben dargelegte Grundsatz gilt nicht nur für die Festsetzung des Gegenstandswertes als Grundlage für die Berechnung der Anwaltsgebühren (vgl dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluß vom 23. Mai 1996 - L 5 Ka 653/96 - Breith 1997, 732), sondern auch für die Bestimmung des Beschwerdewertes als Grundlage der Entscheidung über die Statthaftigkeit eines - wertgebundenen - Rechtsmittels (vgl Beschluß des BSG vom 6. Februar 1997 - 14/10 BKg 14/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr. 11).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.05.2000 - L 11 KA 10/99

    Berücksichtigung der Vorschriften des Einheitlichen Bewertungsmaßstabes (EBM) in

    Dabei kann es bei komplexen Sachverhalten vertretbar sein, daß dem Normgeber zu nächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen eingeräumt wird und er sich in diesem Anfangsstadium auch mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen darf, die unter dem Gesichtspunkt der Praktikabilität namentlich deshalb gerechtfertigt sein können, weil eine Verfeinerung die Gefahr mangelnder Wirksamkeit mit sich bringen kann (BVerfGE 33, 171, 189; BSG Urteil vom 29.03.1993 - 6 RKa 65/91 -).
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 RKa 8/96

    Bemessung des wirtschaftlichen Interesses an einem medizinisch-technischen

    Ebenso steigert es den Wert eines Verfahrens nicht, wenn es als sog Musterverfahren für bereits anhängige, parallel gelagerte Rechtsstreitigkeiten zwischen denselben Beteiligten (vgl Senatsbeschluß vom 25. September 1997 - 6 RKa 65/91 -) oder zwischen anderen Beteiligten geführt worden ist.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.12.2003 - L 5 KA 3892/03 W-B

    Festlegung des Gegenstandswertes im sozialgerichtlichen Verfahren

    Dies sieht das Gesetz nicht vor (vgl. BSG, Beschluss vom 25. September 1997 - 6 RKa 65/91 -, veröffentlicht in juris; Wenner/Bernard, NZS 2001, 57 ) .
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